Allgemeine Bedingungen

für die Vermietung von hydraulischen

Hebebühnen

1 Mietvertrag
1. Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zum Einsatz zu überlassen.
2. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, daß das Gerät (Arbeitsbühne) für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.
3. Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern, ist der Vermieter unverzüglich zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen, wird er einer Verlängerung zustimmen.
4. Mit der Abfahrt der Geräte vom Betriebshof des Vermieters geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Mieter erkennt damit den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsgerätes an. (siehe Vertrag/ Checkliste)
5. Der Vermieter haftet für den Ausfall der Arbeitsbühne nach Gefahrübergang auf den Mieter nur dann, wenn dem Vermieter oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

2 Einsatzbedingungen
1. Wird das Fahrzeug ohne Bedienungspersonal gemietet, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, daß die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der U.V.V. und entsprechend der St.V.O. vorgenommen wird.
2. Die Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, d.h. insbesondere dürfen sie nicht als Hebekran über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.
3. Bei Malerarbeiten ist der Mieter verpflichtet, das gemietete Gerät abzudecken.
4. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgenehmigungen, sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.
5. Die Arbeitsbühne steht vom Zeitpunkt der Gefahrübernahme ab unter Obhut des Mieters. Dieser hat aus dem Einsatz verursachte Schäden zu tragen, und zwar sowohl am Arbeitsgerät - Fahrzeug - wie auch alle gegenüber dritten Personen herbeigeführte Schäden. Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, daß das Arbeitsgerät für die Zeit, während es sich in seiner Obhut befindet, jederzeit gegen Diebstahl abgesichert ist. Er haftet für alle Schäden, die aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen.
6. Sollte die Arbeitsbühne infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters.
7. Sollte an der Arbeitsbühne während der Einsatzzeit ein Defekt festgestellt werden, ist das Gerät sofort stillzulegen. Der Vermieter muß sofort verständigt werden; seine Anweisungen sind abzuwarten.
8. Sofern der Defekt auf unsachgemäße Benutzung oder Behandlung des Arbeitsgerätes oder des Fahrzeuges durch den Mieter beruht, ist dieser auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Die Ursache des Defektes muß der Mieter nachweisen.
9. Dem Mieter stehen keine Schadensersatzansprüche zu, wenn die Arbeitsbühne aus vom Vermieter nicht verschuldeten Gründen verspätet zum Einsatz gelangt. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsbühne trotz Überprüfung ihrer Funktionalität während der Arbeitszeit ausfällt.

3 Zahlungsbedingungen
1. Die Miete ist vom Zeitpunkt der Abfahrt der Arbeitsbühne vom Betriebshof des Vermieters zu zahlen.
2. Zu dem Mietzins wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
3. Abrechnungsgrundlage sind die Auftragsscheine bzw. Mietverträge, die vom Mieter unterschrieben werden und die jeweils gültigen Preislisten.
4. Zahlungsweise: der Mietpreis ist binnen acht Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Nach diesem Zeitraum kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. berechnen.
5. Bei Zahlungsverzug (Ziffer 4) ist der Vermieter berechtigt, das Arbeitsgerät sofort zurückzuholen. Den ihm hieraus entstehenden Schaden kann er vom Mieter ersetzt verlangen, und zwar ohne besonderen Nachweis mindestens in Höhe des Mietzinses, der für die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu entlohnen ist.
6. Eine an den Vermieter zu zahlende Kaution ist spätestens beim Zeitpunkt der Abfahrt der Arbeitshebebühne vom Betriebshof des Vermieters zu zahlen. Die Höhe der Kaution kann der Vermieter von Fall zu Fall festlegen. Diese beträgt mindestens DM 200,00 bei einem Tag Vermietung.

4 Gerichtsstand
1. Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.

5 Gültigkeit
1. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.